Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Kein Fahrverbot auf dem “Altengammer Hauptdeich stadteinwärts”


03.09.2012

Eigentlich ist das ein Routinefall: 34 Km/h zu viel innerorts bei erlaubten 60 km/h, macht € 160,00 zzgl. Verwaltungsgebühr, 3 Punkte und einen Monat Fahrverbot. Das ganze auf dem Altengammer Hauptdeich direkt längs der Elbe auf der einen und dem lang hingezogenen Altengamme auf der anderen Seite. Die Punkte sind bei einem Kontostand von “0″ egal, aber der eine Monat ist bitter. Die Mandantin versorgt ihre Eltern, schon die Arzttermine sind ohne Auto schwierig. Mitbekommen hat die Mandantin die Messung nicht. Sie fuhr einfach anderen Autos hinterher und dachte an die schwierige familiäre Situation. Die Geschwindigkeit war nicht bewusst, die Straße wirkt auch nicht gerade innerörtlich. Ob das ein Regelfall der “groben oder beharrlichen Verletzung von Verkehrsvorschriften” nach § 25 StVG mit Fahrverbot ist? Muss man sich etwas näher ansehen. Also erst einmal Einspruch einlegen und die Akte kommen lassen.

Merkwürdigkeiten hier und da

Die Akte zeigt: Gemessen wurde mit dem Provida-System, also Hinterherfahren mit Videoaufzeichnung. Der Eichschein ist gültig, die technische Dokumentation allerdings etwas dürftig. Vielleicht kommt man ja über den Toleranzabzug weiter, dann wäre schon einmal der Monat weg. Aber da gibt es andere Merkwürdigkeiten: Es fehlt jede Angabe für den konkreten Anlass der Messung und ihre näheren Umstände. Sind die da etwa mit laufender Kamera spazieren gefahren? Die Messstrecke war nur 370 Meter lang, das erscheint für das Tempo doch etwas wenig. Es ist auch nicht erkennbar, wo genau gemessen wurde, doch nicht etwa direkt vor oder hinter einer Geschwindigkeitsbegrenzung? Überhaupt: Da steht als Tatort “Altengammer Hauptdeich stadteinwärts.” Die nächste Stadt ist eigentlich Geesthacht. Winsen auf der anderen Elbeseite ist wohl eher nicht gemeint. Oder soll das Hamburg-Innenstadt sein? Vermutlich, aber so ganz sicher sein kann man nicht, in welche Richtung die Mandantin da gefahren sein soll.

Der Altengammer Hauptdeich ist lang

Was heißt überhaupt “Altengammer Hauptdeich”? Google Maps bestätigt auf den ersten Blick: Der Straßenzug ist immerhin diverse Kilometer lang. Da ist die Ortsangabe wohl doch etwas sehr allgemein gehalten. Schließlich steht in § 66 OWiG nicht ohne Grund, dass ein Bußgeldbescheid auch den “Ort” der Tat angeben muss. Der Beschuldigte muss schließlich wissen, wo er etwas falsch gemacht haben soll. Bei längeren Straßenabschnitten kann es schließlich ganz unterschiedliche Streckenverhältnisse geben. Vor allem bestimmen die Angaben über die Tat den Vorwurf, damit den Gegenstand des Einspruchsverfahrens und die Rechtskraft der Entscheidung. Das erscheint hier doch alles als etwas sehr unpräzise. Die Folge ist schlicht die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids.

Einstellung auf Staatskosten

Und tatsächlich: Zur Frage, ob die Mandantin “grob oder beharrlich” zu schnell gefahren und ob die Messung überhaupt oder nur mit Abzügen verwertbar ist, kommt es in der Einspruchsverhandlung nicht mehr. Die Bedenken zur allzu unpräzisen Angabe des Tatorts und einiges mehr werden geschildert und erörtert. Das Gericht äußert mehrfach ein deutliches “Hm”. Schließlich beschließt es: Das Verfahren wird auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Ob die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde einlegt, bleibt allerdings abzuwarten.

Alltagsfälle gibt es nicht

Der Fall zeigt, dass man auch in scheinbar alltäglichen Verkehrssachen (Wie auch sonst, natürlich) immer wieder genau hinsehen muss. Verkehrsregeln haben ihren Grund und ebenso die Verfolgung von Verstößen. Aber das muss in justizförmiger Weise geschehen. Wenn da etwas Wesentliches schiefgeht, wenn nicht einmal die verfolgte Tat genauer bestimmbar ist, muss der staatliche Verfolgungsanspruch zurücktreten. Die Mandantin natürlich hat’s gefreut.

 
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