Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Der Parktrick mit dem Zettel


03.09.2012

Wohl jeder Autofahrer kennt das: Man hat es eilig, will etwas erledigen und da gibt es natürlich weit und breit keinen Parkplatz. Also stellt man sein Auto mal eben kurz da ab, wo noch ein paar Meter frei sind und es niemanden all zu sehr behindert. Trotzdem hat man ein etwas mulmiges Gefühl. Und bei der Rückkehr ist man erleichtert, wenn das Auto noch da ist, denn immerhin steht es im Halteverbot. Manchmal ist es aber auch tatsächlich nicht mehr da – das ist ärgerlich und wird teuer.

Ein Zettel hilft – oder auch nicht

Aber da gibt es ja den Trick mit dem Zettel: Man brauche nur, so heißt es, einen Zettel mit seiner Handynummer auf das Armaturenbrett zu legen und schon dürfe die Polizei nicht mehr abschleppen. Sie müsse dann anrufen, und dann könne man das Auto ja selbst wegfahren. Ist es wirklich so einfach? Die Idee ist gar nicht so schlecht, aber etwas komplizierter ist es schon. Und eine Garantie für den Erfolg gibt es natürlich auch nicht.

Die Ersatzvorname und die Verhältnismäßigkeit

Um das zu verstehen, muss man wissen, warum und wann die Polizei überhaupt abschleppen darf. Rechtlich handelt es sich um eine sogenannte “Ersatzvornahme” – die Polizei tut ersatzweise etwas, was der Autofahrer selbst tun müsste, nämlich den Wagen aus dem Halteverbot zu entfernen. Dazu ist nicht einmal eine konkrete Behinderung oder gar Gefährdung durch das falsch abgestellte Auto erforderlich, es genügt ein einfacher Rechtsverstoß. Trotzdem gibt es eine Grenze: Das Abschleppen ist nur zulässig, wenn es keine einfachere und schnellere Möglichkeit gibt, um den Rechtsverstoß zu beseitigen. Das Abschleppen muss also in Relation zum Rechtsverstoß “verhältnismäßig” sein. Und hier setzt der Zetteltrick ein: Wenn es einfacher und schneller ist, den Fahrer selbst den Wagen beseitigen zu lassen, darf nicht abgeschleppt werden. Dazu ein einfaches Beispiel:

Der Fahrer steht neben dem Wagen, plaudert mit einem Bekannten und gibt sich der Polizei als Fahrer zu erkennen. Dann wäre es grob unverhältnismäßig, wenn gleichwohl sofort ein Abschlepper herbeigerufen würde.

Aber auch da gibt es eine Grenze: Die Polizei muss sich nicht auf Unsicherheiten, bloße Möglichkeiten und Zeitverzug bei der Beseitigung einlassen. Fängt unser Fahrer also an zu diskutieren und erklärt, ja ja, gleich fahre er weg, es dauere nur noch ein paar Minuten, dann kann die Polizei jedenfalls binnen kurzem einen Abschlepper bestellen, selbst wenn es einige Zeit dauern mag, bis er eintrifft. Nach dem Verhalten des Fahrers ist eine sichere und rasche Beseitigung des Wagens durch ihn selbst nicht gewährleistet.

Drehbuch des OVG Hamburg

Worauf es deshalb praktisch ankommt, ist ganz gut einer Entscheidung des OVG Hamburg (Urteil v. 14.1.2002, Az.: 3 Bf 429/00) zu entnehmen: Die Polizei muss wissen, dass der Fahrer ganz in der Nähe ist, dass er mit Leichtigkeit erreichbar ist und dass er in der Lage und willens ist, das Fahrzeug umgehend zu entfernen. Dazu langt, wie das Urteil feststellt, eine bloße Handynummer mit irgendeinem Hinweis keineswegs, denn das sagt allenfalls, dass der Fahrer irgendwo erreichbar ist. Idealerweise würde also auf dem Zettel etwa stehen: “Kaufe in der Bäckerei 10 Meter weiter ein, fahre sofort weg, bin erreichbar unter …….” Dann müsste die Polizei anrufen oder einfach in der Bäckerei vorbeischauen und zum Wegfahren auffordern.

Praktisch eher selten praktisch

Das zeigt aber auch, dass dieser Zetteltrick eher selten wirklich erfolgreich anwendbar sein wird. Die Polizei bestellt ohnehin nicht gleich einen Abschlepper, sondern wartet damit durchaus einige Minuten, es sei denn, das abgestellte Auto verursacht eine schwerwiegende Behinderung. Wer nur kurz etwas besorgt, würde in dieser Zeit bereits zurückgekehrt sein. Wer größere Besorgungen macht, wird in der Regel nicht innerhalb einiger Minuten zurückzukommen und das Auto wegzufahren können. Mehr als fünf Minuten braucht die Polizei auch hier nicht zu warten. Es bleiben also die Fälle, in denen sich der Fahrer tatsächlich ganz in der Nähe aufhält und wirklich jederzeit umgehend zurückkehren kann. Immerhin wird sich die Polizei aber bei einer geeigneten Nachricht mit dem Fahrer in Verbindung setzen müssen. Dann kann man vielleicht doch etwas verhandeln oder erreichen. Einlassen muss sich die Polizei darauf aber nicht. Und einen Bußgeldbescheid für das Falschparken gibt es natürlich auf alle Fälle, möglicherweise sogar mit einem erhöhten Tarif. Wer so einen Zettel hinterlässt, macht klar, dass er ganz bewusst und geradezu planmäßig gegen das Halteverbot verstößt. Das kann zu einer Erhöhung des Bußgeldes und im Extremfall bei sehr zahlreichen Wiederholungen sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

 
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