Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Die OWI-Anzeige und das Opportunitätsprinzip


03.09.2012

Manche Zeitgenossen stört eigentlich alles. Wenn das mit einem ausgeprägten Gerechtigkeitsempfinden verbunden ist, führt das schnell zu einer Anzeige, besonders oft wegen tatsächlicher oder angeblicher Verkehrsverstöße. Gelegentlich sollen Einzelne regelrecht Jagd auf Autofahrer machen und massenweise Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Parkverstöße anzeigen. Wenn so etwas in der Presse steht, hat das durchaus einen gewissen Unterhaltungswert. Aber es gibt auch Fälle, in denen solche Anzeigen als nicht ganz unverständlich erscheinen:

Die Verkehrsführung wird geändert. Eine zwar gut ausgebaute, bis jetzt aber sehr ruhige Nebenstraße wird zur Durchgangsstraße. Zur Beruhigung der Anwohner-Gemüter verspricht das Amt eine 30-Km/h Zone. Die Schilder werden auch aufgestellt, halten tut sich daran niemand. Beschwerden bleiben folgenlos. Eine Geschwindigkeitsüberwachung findet – so der Eindruck der lärmgeplagten Anwohner – geradezu demonstrativ nicht statt.

Private Verkehrsüberwachung chancenlos

Wer dann zur “privaten Verkehrsüberwachung” schreitet und mit einen Fotoapparat oder sogar einem Lasergeschwindigkeitsmesser (Gibt es im einschlägigen Versandhandel!) bewaffnet zur Tat schreitet und die Verkehrssünder anzeigt, wird in aller Regel nochmal enttäuscht werden: Passieren tut gar nichts.

Der Grund: Die Behörden können, müssen aber solchen Anzeigen nicht nachgehen.

Geregelt ist das in § 47 Abs. 1 OWiG: “Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde.” Die Behörde braucht also nur einzuschreiten wenn es ihr opportun erscheint, es gilt das “Opportunitätsprinzip.” Anders ist es bei Straftaten: Wenn eine Straftat mindestens plausibel angezeigt wird, muss die Staatsanwaltschaft ihr nachgehen. Bei Straftaten gilt das “Legalitätsprinzip”, das zum Einschreiten verpflichtet.

Bei Ordnungswidrigkeiten führt das “pflichtgemäße Ermessen” oft genug dazu, dass Anzeigen folgenlos bleiben. In unserem Tempo-30-Fall wird sich die Behörde im Zweifel darauf zurückziehen, dass private Messungen nicht gerichtsverwertbar sind, ein Vorgehen gegen die Autofahrer also tatsächlich nicht einmal möglich sei. Garniert wird das dann mit dem – rechtlich durchaus richtigen – Hinweis, dass auch kein Anspruch auf Einschreiten der Behörde bestehe.

Ähnlich in einem gar nicht so seltenen anderen Fall:

Der liebe Nachbar parkt regelmäßig direkt gegenüber der Grundstücksausfahrt, was die Zufahrt zum Grundstück von der schmalen Straße aus sehr erschwert. Das Parkverbot kümmert ihn nicht. Der Versuch eines Gesprächs führt zu einem Streit und sonst gar nichts.
Eine Anzeige wird auch hier wenig bringen. Im besten Fall wird die Behörde darauf verweisen, dass es um eine private Angelegenheit gehe. Zum nachbarlichen Frieden trägt das natürlich nicht bei.

Grenze öffentliche Sicherheit

Eine Grenze ist aber erreicht, wenn regelmäßig ungeahndeten Verstöße zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen, etwa wegen der Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder des Zuparkens einer Straße so sehr, dass Feuerwehr und Rettungsdienste nicht mehr durchkommen oder zumindest massiv behindert würden. Ebenso, wenn Lärmschutzvorschriften verletzt werden. Auch in solchen Fällen hat ein einzelner Bürger zwar keinen Anspruch auf ein Einschreiten der Behörden. Jedoch wird es einer Behörde schwerfallen, konkrete Hinweise auf eine Gefährdungslage auf Dauer zu ignorieren. Schließlich drohen dann schlechte Presse oder sogar Verfahren wegen Amtspflichtverletzung. Beschweren sich mehrere Betroffene, ist das zugleich auch ein Hinweis darauf, dass es da keineswegs um eine Bagatelle oder eine einzelne Überempfindlichkeit geht. Wie so oft kommt es also nicht nur darauf an, was man macht, sondern auch, wie man es macht.

 
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