Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Das Quad und der Hund


03.09.2012

Der Mandant fährt mit seinem Quad auf dem Land spazieren. Auf einer Nebenstraße kommt ihm am Straßenrand ein Hund mit Frauchen entgegen, sogar angeleint. Kurz bevor der Mandant das Pärchen passiert, reißt sich der Hund los und stürmt auf die Straße. Der Mandant will ausweichen und verliert durch das heftige Lenkmanöver die Kontrolle über sein Fahrzeug. Das Quad rast eine Böschung hinauf, fliegt in einem eleganten Bogen durch die Luft und zerlegt sich beim Aufprall in diverse Einzelteile. Der Mandant ist zum Glück schon vorher abgestiegen, wie durch ein Wunder passiert ihm nichts. Das Quad hat immerhin noch einen gewissen Restwert.

Wer trägt den Schaden?

So ganz gewöhnlich ist der Fall nicht. Das Frauchen haftet als Hundehalter zwar auch ohne eigenes Verschulden für ihren Hund, § 833 BGB. Aber wie kommt der Mandant an einen Schadensersatzanspruch? Schadensersatz schuldet der Tierhalter nach § 833 BGB, wenn “durch” sein Tier (u.a.) das Eigentum eines anderen verletzt wird. Schon daran scheint es zu fehlen, denn der Hund hat das Quad nicht einmal berührt. Letztlich war es der Mandant selbst, der durch sein Fahrmanöver den Schaden verursacht hat.

Haftung auch für mittelbare Schäden

Zum Glück ist die Rechtsprechung mit dem “durch” recht großzügig. Für die Verletzung eines Rechtsgutes “durch” ein Tier ist nicht erforderlich, dass es die Verletzung durch einen körperlichen Kontakt verursacht. Es genügt, wenn das Tier mittelbar durch sein Verhalten einen Schaden herbeiführt, auch etwa durch eine Schreckreaktion. Hier hatte der Hund durch sein Verhalten den Mandanten zu einem Ausweichmanöver veranlasst, bei dem dann der Schaden an dem Quad entstand. Dieser Zusammenhang genügte für das “durch” und damit die Haftung der Hundehalterin.

Die Hundehalterhaftpflichtversicherung des Frauchens musste deshalb zahlen und hat das nach einigem Sträuben auch bald eingesehen.

Nutzungsausfall nicht ausgeschlossen

Streit gab es trotzdem noch: Den Nutzungsausfall hat die Versicherung zunächst abgelehnt. In der Tat fällt nach der Rechtsprechung für Sport- und Freizeitfahrzeuge, die nicht im täglichen Leben genutzt werden (etwa Jachten, Segelflugzeuge, Wohnmobile, echte Rennfahrzeuge), kein Nutzungsausfall an. Grundsätzlich gilt das auch für ein Quad. Allerdings war es hier so, dass der Mandant sein Quad täglich auch für den Arbeitsweg und zum Einkaufen benutzte. Ein Auto oder Motorrad hatte er nicht. Hier musste die Versicherung deshalb schließlich auch den Nutzungsausfall übernehmen.

Schadensersatz auch beim Ausweichen vor einem Kfz

Nicht anders wäre es übrigens gewesen, wenn der Mandant einem Kfz ausgewichen wäre. Dann hätte der Halter des Kfz nach § 7 StVG gehaftet. Der gilt immer, wenn “beim Betrieb” des Kfz eine Rechtsverletzung erfolgt. “Beim Betrieb” umfasst nach der Rechtsprechung auch Ausweichsituationen, die durch die Benutzung des versicherten Fahrzeugs veranlasst werden. Das gilt sogar dann, wenn die Ausweichsituation schreckhaft, nicht unbedingt nötig oder versehentlich übertrieben war.

 
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