Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Besser gar nichts sagen beim Verkehrsunfall


03.09.2012

Nach einem Bericht der Bergedorfer Zeitung fuhr ein Autofahrer am sehr frühen Karfreitag auf dem Curslacker Heerweg gegen einen Baum, das Fahrzeug überschlug sich und blieb auf der Straße liegen. Gegenüber der Polizei gab der Fahrer an, eingeschlafen zu sein. Ein entgegenkommender Autofahrer konnte gerade noch bremsen. Dem Unfallfahrer sei nicht viel passiert, heißt es weiter, aber sein Wagen habe nur noch Schrottwert. Alkohol sei nicht im Spiel gewesen.

Möglicherweise Straßenverkehrsgefährdung

Natürlich reicht solch ein kurzer Bericht nicht, um den Fall wirklich rechtlich beurteilen zu können. Aber es kann gut sein, dass sich der Fahrer mit seiner Aussage zum Einschlafen selbst und ohne Not in Teufels Küche gebracht hat. Er hätte sich dann übermüdet an das Steuer gesetzt und damit eine der in § 315c StGB aufgezählten “Todsünden eines Autofahrers” begangen. Denn auch bei Übermüdung liegt ein “geistiger oder körperlicher Mängel” (§ 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB) vor, der daran hindert, einen Wagen sicher zu führen.

Weitere Voraussetzung für § 315c StGB ist dann noch die Gefährdung “eines anderen Menschen” oder “fremder Sachen von bedeutendem Wert.” Bei dem entgegenkommenden Autofahrer dürfte entgegen dem ersten Anschein keine “Gefährdung eines anderen” vorgelegen haben. Sie wird in der Rechtsprechung nur angenommen, wenn tatsächlich eine Verletzung erfolgt ist oder wenn sie nur durch Zufall, durch ausgesprochen glückliche und unvorhersehbare besondere Umstände vermieden wurde. Da der andere Autofahrer immerhin noch und vermutlich ohne besondere Fahrkünste oder Zufälle rechtzeitig bremsen konnte, dürfte das hier nicht der Fall sein.

Aber der Baum dürfte reichen, selbst wenn nur seine Rinde beschädigt wurde. Ein “bedeutender Wert” wird ab € 750,00 angenommen, und das schafft ein Baum allemal. Das gleiche gilt auch für den tatsächlichen Schaden an einem Baum bei einer Kollision, auch wenn das oft auf einen gewissen Unglauben stößt.

Was wäre die Folge? Es läge eine echte Straftat vor und die Polizei dürfte typischerweise den Führerschein sofort beschlagnahmen. Es folgt dann der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis durch einen Richter nach § 111a StPO und ein Strafverfahren mit einer immerhin empfindlichen Geldstrafe. Zusätzlich dürfte die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen werden. Eine Neuerteilung wäre frühestens nach sechs Monaten möglich.

Auch der Job kann gefährdet sein

Aber es kann noch schlimmer kommen: Sollte der Fahrer beruflich auf seinen Führerschein angewiesen sein, etwa als LKW-Fahrer oder Außendienstler, droht ihm sogar die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, weil er seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Und bei der Arbeitsagentur gäbe es dann eine Sperrzeit von drei Monaten.

Es ist also gut möglich, dass dieser letztlich ja noch glücklich verlaufende Unfall für den Fahrer eine existenzgefährdende Auswirkung hat. Und das alles wegen der Angabe: “Ich bin kurz eingeschlafen.” Dabei muss das noch nicht einmal richtig sein. Autofahrer neigen dazu, ein Fehlverhalten kaschieren und gleichsam entschuldigen zu wollen. Vielleicht wollte der Fahrer nicht zugeben, dass er sich tatsächlich mit seinem Smartphone beschäftigt oder sonst kurz einmal nicht aufgepasst hatte. Aber: Von seiner Aussage wird er nur schwer herunterkommen. Wir können nur hoffen, dass die Sache bei ihm doch etwas glimpflicher verläuft.

Nie verkehrt: Erst den Anwalt fragen

Was wäre die Alternative gewesen? Ganz einfach: Gar nichts sagen, jedenfalls nicht, bevor man seinen Anwalt gefragt hat. Kein Verkehrssünder ist zu einer Aussage, zu einer Erklärung verpflichtet. Wer gegen einen Baum oder in den Straßengraben fährt, war zwar im Zweifel unaufmerksam oder fuhr mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Aber das gibt selbst bei einer (nicht vorsätzlichen) Sachbeschädigung nur ein kleines Bußgeld. Der Unterschied zwischen Schweigen und Aussage kann kaum größer sein.

 
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