Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Anwalt Verkehrsrecht Hamburg - Ewige Mängelgewährleistung beim Autokauf


03.09.2012

Kaufen Sie als “Verbraucher”, also als Privatperson, bei einem Händler ein Auto, muss der Händler nach § 439 BGB alle auftretenden Mängel kostenlos beseitigen oder Ihnen sogar einen mangelfreien Ersatzwagen liefern. Voraussetzung ist nur, dass der Fahrzeugmangel bereits bei Übergabe des Autos vorhanden oder zumindest angelegt war. Tritt ein Mangel innerhalt von sechs Monaten nach der Übergabe auf, wird das nach § 476 BGB sogar vermutet. Nach Ablauf dieser sechs Monate müssen Sie allerdings die anfängliche Mangelhaftigkeit beweisen, das klappt manchmal nur mit einem Kfz-Sachverständigen.

Grundsätzlich: Klare Verjährungsfristen

Wie lange können sie den Anspruch auf kostenlose Mängelbeseitigung geltend machen? Die Antwort erscheint einfach: Nach § 438 BGB Abs. 2 Nr. 3 BGB beträgt die sogenannte Gewährleistungsfrist bei einem Kaufvertrag zwei Jahre. Der Händler darf sie nach § 475 Abs. 2 BGB bei einem Neuwagen gar nicht und bei einem Gebrauchtwagen höchstens auf ein Jahr verkürzen. Tritt ein Mangel erst nach diesen Fristen auf, kann der Verkäufer Verjährung einwenden und Sie bleiben im Grundsatz auf den Reparaturkosten sitzen. Anderes gilt nur, wenn der Händler einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Ausweg “Neubeginn der Verjährung”?

Aber was ist, wenn der Händler den Wagen schon einmal reparieren musste und dann nach Ablauf der Verjährungsfrist der gleiche oder ein neuer Mangel auftritt?

Gebrauchtwagen mit einem Jahr Gewährleistung. Der Turbolader ist nach fünf Monaten defekt. Der Händler akzeptiert seine Haftung und tauscht den Lader aus. Nach acht weiteren Monaten ist der Turbolader erneut defekt. Außerdem ist kurz darauf auch die Benzinpumpe hinüber.

Da seit Übergabe des Wagens mehr als ein Jahr verstrichen ist, scheint der Händler fein heraus zu sein. Aber handelt es sich zumindest bei dem Turbo nicht um eine Neulieferung mit eigener neuer Verjährungsfrist? Leider liegt kein neuer, eigenständiger Kaufvertrag vor. Aber es gibt eine andere Möglichkeit: Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Gewährleistungsfrist erneut, wenn der Händler die Mangelhaftigkeit anerkannt hat. Bei dem Turbo hat er das getan. Dann hätte die einjährige Verjährungsfrist fünf Monate nach Lieferung des Wagens erneut begonnen und wäre weder bei dem zweiten Turboschaden noch bei der Benzinpumpe abgelaufen. Der Händler müsste beides immer noch kostenlos reparieren. Dann läge ein Fall der sogenannten “Kettengewährleistung” vor, bei der eine Gewährleistung die Haftung für die nächste nach sich zieht.

Rechtsprechung fehlt

Erstaunlicherweise gibt es zu dieser Frage keinerlei Rechtsprechung, obwohl ja kaum ein Wagen ein oder gar zwei Jahre mangelfrei durchhält. Erfahrungsgemäß ist es aber so, dass viele Käufer ihre möglichen Rechte nicht geltend machen oder sich von dem angeblichen Ablauf der Gewährleistungsfrist abschrecken lassen. In den verbleibenden Fällen kommt es vor Gericht erfahrungsgemäß häufig zu einer Einigung mit dem Händler.

Dabei sind die Chancen eines Käufers gar nicht schlecht: Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 5.10.2005 – BGH VIII ZR 16/5 – immerhin schon einmal geäußert, dass bei “neu gelieferten oder nachgebesserten Teilen die Verjährungsfrist neu beginnt, wenn ein …. Anerkenntnis (der Mangelhaftigkeit) vorliegt, ebenso in der Regel bei einer (vollständigen) Ersatzlieferung.” Etwas unklar ist allerdings, ob sich die neue Verjährungsfrist auf den gesamten Kaufgegenstand oder nur das Ersatzteil beziehen soll. Eine solche Einschränkung ließe sich allerdings nur schwer begründen. Es sind also durchaus Fälle denkbar, in denen ein Autohändler oder ein anderer Verkäufer selbst einen nach vielen Jahren zu Tage tretenden Mangel noch kostenlos in Ordnung bringen muss.

Nicht vergessen werden darf dabei aber, dass es sich stets um einen Mangel handeln muss, der bereits bei Übergabe des Wagens (oder auch einer anderen Kaufsache) vorhanden oder angelegt war.

 
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