Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Rundfunkgebühren bei einem PC mit Internetzugang rechtmäßig

Ein PC mit Internetzugang ist ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags.

Ob der PC auch tatsächlich hierfür genutzt wird ist für die Gebührenerhebung zumindest dann irrelevant, wenn er ohne großen technischen Aufwand hierfür nutzbar gemacht wird. Insbesondere liegt hierin kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit. Auch kann ein solcher PC nicht als Zweitgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags angesehen werden, wenn kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist.
 
Bundesverwaltungericht, Urteil BverwG 6 C 12 09 vom 27.10.2010
Normen: Art. 2 I, 3 I, 5 I, 12 I, 14 I GG; §§ 1 I, II, 2 II, 5 III, 10, 12 II RGebStV; § 2 I RStV
[bns]

 
Schmerzensgeld Finkenwerder, Online Verkehrsunfall nahe Buchholz in der Nordheide, Bussgeldkatalog Hamburg, Anwalt Hamburg, Kanzlei nahe Wedel, Strafverteidiger nahe Stade, Bussgeldbescheid Pinneberg, Relative Fahrunsicherheit Hamburg, Rechtsanwalt nahe Schenefeld, Bussgeld Pinneberg