Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Kein Urheberschutz für Pornofilme

Die filmische Darstellung "sexueller Vorgänge in primitiver Weise" fällt nicht unter den Schutz des Urheberrechts.


In dem zugrundeliegenden Sachverhalt begehrte der Produzent diverser Pornofilme die Herausgabe diverser Daten um gegen Filesharer vorzugehen.

Dem widersprechend und damit der Auffassung der Betroffenen folgend, verweigerte das Landgericht München jedoch den Schutz des Urheberrechts.

Voraussetzung für einen Schutz durch das Urheberrecht ist nach dem Gesetz eine dem Werk inne wohnende persönliche geistige Schöpfung des Erstellers. Eine solche ist bei den betroffenen Pornofilmen nicht zu erkennen, weshalb ein Anspruch der Produzenten abzulehnen war.

Anmerkung: Anders als das LG München befürworten diverse andere Gerichte einen Schutz von Pornofilmen durch das Urheberrecht.
 
Landgericht München, Urteil LG M 7 O 22293 12 vom 29.05.2013
Normen: § 94 UrhG
[bns]
 
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