Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Nahrungsergänzungsmittel und Diätkost nicht beihilfefähig

Beamte haben für Arzneimittel nur einen Anspruch auf Beihilfe, wenn ihnen diese durch einen Arzt oder Heilpraktiker im Rahmen einer Behandlung verordnet wurden.


Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn Nahrungsergänzungsmittel und Diätkost lediglich Güter des täglichen Bedarfs ersetzten. In einem solchen Fall ist keine Beihilfe zu gewähren.

Ausnahmen kann es nur geben, wenn die Zuführung von Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysaten, Elementardiäten und Sondennahrung bei bestimmten Krankheiten erforderlich ist.
 
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil VG KO 6 K 486 13 KO vom 25.09.2013
[bns]

 
Rechtsanwalt nahe Schenefeld, Fahrerlaubnis mit Cannabis Hamburg, Verkehrsrecht nahe Pinneberg, Schadensersatz Quickborn, Relative Fahrunsicherheit Reinbek, Schadenersatz Stade, Kanzlei nahe Geesthacht, Online Verkehrsunfall Hamburg, Unfallregulierung Hamburg, Verkehrsdelikte Glinde