Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Keine Beihilfeleistungen für Gleitsichtbrille

Die beihilfeberechtigte Klägerin begehrte Beihilfe für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille und einer Gleitsichtsonnenbrille.

Das Landesamt für Finanzen lehnte dies mit der Begründung, dass Aufwendungen für Sehhilfen nur beim Bestehen bestimmter Erkrankungen beihilfefähig sind, ab. Dagegen legte die Ruhestandsbeamtin Widerspruch ein. Sie trug zur Begründung vor, dass sie nur Mindestpension erhalte und der Dienstherr aus Fürsorgepflichten verpflichtet sei, ihr Beihilfe zu leisten.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Nach der Auffassung des VG Augsburg darf ein Dienstherr die Erstattung von Behandlungskosten aus wichtigen Gründen verwehren oder beschränken. Im vorliegenden Fall verletzt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht nicht, da es auch einer Person, die nur eine Mindestpension bezieht, möglich ist, die einmaligen Kosten für eine Gleitsichtbrille zu tragen.
 
VG Augsburg, Urteil VG Augsburg Au 2 K 16 1155 vom 10.11.2016
Normen: Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 Abs. 1 BeamtStG, Art. 96 BayBG, § 22 Abs. 1 BayBhV
[bns]

 
Strafverteidiger nahe Glinde, Fahren mit Alkohol Glinde, Verkehrsverwaltungsrecht nahe Buchholz in der Nordheide, Verkehrsrecht nahe Schenefeld, Schmerzensgeld Buchholz in der Nordheide, Verkehrszivilrecht Finkenwerder, Entziehung der Fahrerlaubnis Buchholz in der Nordheide, Relative Fahrunsicherheit Geesthacht, Fahrzeugschaeden Hamburg, Fahrerlaubnis mit Cannabis Wedel