Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Haftung für Heißluftballon

Wer mit einem Heißluftballon in zu geringer Höhe fährt, muss die hierdurch verursachten Schäden voll übernehmen.

Halten sich Heißluftballonfahrer nicht an die vorgeschriebene Mindesthöhe von 150 Metern, müssen sie die hierdurch entstehenden Schäden übernehmen. Dies gilt etwa auch für Schäden, die allein durch den Schattenwurf des in zu geringer Höhe fahrenden Ballons entstehen, entschied das Landgericht Osnabrück. Geklagt hatte ein Landwirt, dessen Hühner aufgrund eines in nur 25 bis 30 Meter Höhe über die Tiere hinweg fahrenden Ballons in Panik geraten sind und tagelang weniger Eier gelegt hatten. Die Klage wurde lediglich deshalb abgewiesen, da die verringerte Legerate erst Tage nach dem Vorfall eingetreten ist und die Richter insoweit den kausalen Zusammenhang bezweifelten. Dem Grunde nach wäre der Schaden sonst ersatzfähig gewesen.

 
[mmk]

 
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