Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage bei einer Versicherung

Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers nach einem Verkehrsunfall wird regelmäßig als Serviceleistung erbracht und fällt somit nicht unter die erstattungsfähigen Anwaltskosten.

Mithin ist eine besondere Mandatserteilung für die Einholung einer Deckungszusage nicht erforderlich, wonach ein ersatzfähiger Schaden entfällt.
 
Amtsgericht Schwäbisch Hall, Urteil AG Schwaebisch Hall 8 C 20 10 vom 06.05.2010
Normen: BGB § 249
[bns]

 
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