Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Ersatzlieferung für vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug

Eine Ersatzlieferung wird nicht dadurch unmöglich, dass es das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug mittlerweile nicht mehr in der selben Version hergestellt wird.

Die Unmöglichkeit der Ersatzlieferung tritt auch dann nicht ein, wenn der Kaufvertrag über den Neuwagen keinen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthielt. Das Landgericht Detmold betonte, dass es nicht zu Lasten des Käufers gehen darf, wenn es den Wagen nicht mehr in der ursprünglich bestellten und gelieferten Version gibt. Die Ersatzlieferung kann in Form eines Fahrzeugs der aktuellen Generation erfolgen, auch wenn diese Version in bestimmten Punkten verändert oder verbessert wurde.
 
LG Detmold, Urteil LG Detmold 9 O 140 16 vom 11.05.2017
Normen: § 434 I 2 Nr. 2 BGB, § 439 I Fall 2 BGB, § 275 I BGB, § 308 Nr. 4 BGB
[bns]
 
Rechtsanwaltskanzlei nahe Glinde, Verkehrsstrafrecht Finkenwerder, Unfallregulierung nahe Geesthacht, Verkehrszivilrecht Hamburg, Kanzlei Hamburg, Strafverteidiger nahe Quickborn, Fahrerlaubnis mit Alkohol Reinbek, Schweigerecht Finkenwerder, Verkehrsverstoss Finkenwerder, Schmerzensgeld Norderstedt