Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

BGH zur konkurrenzrechtlichen Einordnung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr

Sowohl das Fahren ohne Fahrerlaubnis als auch Trunkenheit im Verkehr sind Dauerstraftaten.

Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof unter anderem mit der Frage, wie das Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr konkurrenzrechtlich einzuordnen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sowohl das Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG als auch Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB als Dauerstraftaten einzuordnen. Kurze Fahrtunterbrechungen begründen daher nicht die Annahme von Tatmehrheit.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 96 19 vom 10.10.2019
Normen: § 316 StGB; 21 StVG
[bns]
 
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