Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Freigabe nur gegen Sicherheit

Der Halter eines abgeschleppten Fahrzeugs erhält dieses nur gegen Zahlung der Abschleppkosten oder Hinterlegung einer ausreichenden Sicherheit wieder.

Ein Abschleppunternehmer muss ein abgeschlepptes Fahrzeug erst dann an den Halter herausgeben, wenn dieser die Kosten bezahlt oder eine entsprechende Sicherheit hinterlegt hat. Davor steht dem Abschleppunternehmer ein Zurückbehaltungsrecht an dem Wagen zu, entschied das Landgericht Magdeburg. Dieses Recht hat er auch dann, wenn noch um das rechtmäßige Abschleppen gestritten wird. Die Hinterlegung einer Sicherheit, deren Höhe sich an den Abschleppkosten orientiert, geht insoweit auch einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz vor.

 
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