Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Unfallflucht kostet Versicherungsschutz

Entfernt sich ein Unfallverursacher unerlaubt vom Unfallort, verliert er auch bei nachträglicher Selbstanzeige gegenüber der Polizei seinen Versicherungsschutz.

Fahrerflucht ist strafbar, allerdings kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn der Fahrer sich unverzüglich nachträglich meldet, wobei unter besonderen Umständen sogar eine Frist von bis zu 24 Stunden gilt. Dies gilt jedoch nicht im Hinblick auf den Versicherungsschutz.

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies daher die Zahlungsklage gegen eine Versicherung ab. Die strafbewehrte Meldepflicht soll Unfallgegner vor dem "Abtauchen" anderer Beteiligter schützen. Hingegen soll die Meldepflicht gegenüber der Versicherung Untersuchungen ermöglichen, etwa auf Trunkenheit. Hintergrund ist, dass bei grob fahrlässigem Verhalten der Versicherungsschutz entfällt. Somit nützt eine verspätete Mitteilung der Versicherung nichts mehr, und der Versicherungsschutz lebt daher nicht mehr auf.

 
[mmk]

 
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