Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

MPU wegen Cannabis

Bei einer MPU wegen Cannabisgebrauchs ist die Untersuchung in erster Linie darauf gerichtet, das Konsumverhalten des Betreffenden zu klären. Es kommt für die Beurteilung der Fahreignung zunächst darauf an, ob experimenteller, gelegentlicher oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Die Rechtsprechung hat diese unterschiedlichen Konsumverhaltensweisen der jeweils vorgenommenen Beurteilung der Fahreignung zu Grunde gelegt. Diese unterschiedlichen Konsumarten wurden auch von medizinischen Sachverständigen als vorzufindende Arten des Cannabisgebrauchs ermittelt.

Der lediglich experimentelle Gebrauch ist z.B. ein einmaliger Gebrauch, etwa aus Neugier oder aus einer einmaligen Situation heraus. Gelegentlicher Cannabiskonsum soll vorliegen, wenn mehr als lediglich experimenteller Konsum vorliegt, aber nur vereinzelt, allenfalls einmal pro Woche, konsumiert wird. Der gewohnheitsmäßige Gebrauch wird angenommen, wenn öfter als einmal in der Woche konsumiert wird, bis hin zu mehrfachem, täglichen Konsum. Allgemein lässt sich sagen, dass der Cannabiskonsum der Fahreignung umso mehr entgegensteht je intensiver er ist. Es liegt daher nicht im Interesse einer Verfahrensvereinfachung, wenn unüberlegte Angaben zum Cannabiskonsum vom Betreffenden gemacht werden. Wer selbst Umstände vorträgt, die auf einen gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum schließen lassen wird seine Fahrerlaubnis schneller verlieren oder langsamer zurückbekommen, als derjenige, bei dem nur gelegentlicher Konsum vorliegt und der zudem eine klare Trennung zwischen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr vornimmt.

Sofern die Intensität des Cannabisgebrauchs geklärt ist, muss im Falle von gelegentlichem Cannabiskonsum geklärt werden, ob der Betreffende trotz des gelegentlichen Cannabiskonsums zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dies kann der Fall sein, wenn zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr strikt getrennt wird. Eine entsprechende Aussage des Betreffenden ist dann nicht mehr glaubhaft, wenn der Betreffende zuvor unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen hat, und dies auch aktenkundig ist.

Seit wenigen Jahren ist übrigens im Zusammenhang mit Cannabiskonsum die Erkenntnis durchgedrungen, dass es sogenannte „flash-backs“ bzw. „Echo-Räusche“, also das unvermittelte Aufleben eines bereits abgeschlossenen Rauschzustands, bei Cannabis nicht gibt.



 
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