Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Strafzumessung bei Trunkenheitsfahrten

Die Bemessung der Strafe ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Trotzdem kann ganz grob und allgemein in ungefähr gesagt werden, welche Strafe für welche Tat zu erwarten ist.

Im Zuständigkeitsbereich des für alle Berliner Verkehrsstrafsachen zuständigen Amtsgericht Tiergarten wird folgende grobe „Preisliste“ (hängt nirgendwo aus und wird auch niemand offiziell bestätigen) für die Strafzumessung und die Dauer einer Sperre angewendet:

Ohne einschlägige Vorstrafe:
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) infolge Trunkenheit: 
 Geldstrafe von 40-100 Tagessätzen, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre 12 Monate; bei mehr als 2,0 Promille bis zu 24 Monate Sperre.

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB):
Geldstrafe von 30-60 Tagessätzen, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre: 10 Monate; bei mehr als 2,0 Promille bis zu 18 Monate Sperre.

Im ersten Wiederholungsfall:
Drei bis sechs Monate Freiheitsstrafe, Strafaussetzung zur Bewährung (nicht bei schnellem Rückfall), Geldbuße in Höhe eines Monatseinkommens, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre: 24 Monate; bei über 2,0 Promille bis zu 36 Monate Sperre.

Im zweiten Wiederholungsfall:
Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten, keine Strafaussetzung zur Bewährung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre: nicht unter zwei Jahren; bei mehr als 2,0 Promille Sperre bis zu fünf Jahren.

Man muss bei Trunkenheits-Erst-Tätern (im Normalfall, ohne Unfall, mit nicht zu hohem Promillewert, keine Vordelikte) also mit einer Vorenthaltung des Führerscheins für die Dauer von etwa neun bis zwölf Monaten rechnen. Bei einer in der Praxis oftmals vorgenommenen Anrechnung der Dauer der vorläufigen Vorenthaltung des Führerscheins bis zum Gerichtstermin bzw. bis zum Datum des Strafbefehls ist dann also mit einer verbleibenden Sperre von noch sechs bis zehn Monaten zu rechnen. Sofern die Blutalkoholkonzentration weit über 1,1 Promille liegt, kann man eine längere Sperre erhalten.

Mit einer längeren Sperre ist grundsätzlich bei Feststellung einer stärkeren Alkoholgewöhnung oder bei Annahme von Alkoholmißbrauch (etwa schon ab 1,6 Promille) zu rechnen. Sofern im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt ein Unfall verursacht ist ebenso wie bei vorsätzlicher Begehung der Tat mit einer erhöhten Geldstrafe und mit einer längeren Sperre zu rechnen.



 
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