Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei Trunkenheitsfahrten

Von vorsätzlicher Tatbegehung spricht man, wenn der Täter die strafbare Handlung wissentlich und willentlich begeht. Der Straftatbestand wird dann vorsätzlich verwirklicht. Davon zu unterscheiden ist fahrlässiges Handeln, das vorliegt, wenn die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, jedoch kein Wille zur Tatbestandsverwirklichung gegeben ist. Bei einer Vorsatztat wird oft eine höhere Geldstrafe (etwa zehn Tagessätze mehr) verhängt und etwa ein Monat mehr Sperre ausgesprochen als bei fahrlässiger Begehungsweise. Vorsätzliches Handeln kann z.B. vorliegen, wenn man bei Fahrtantritt vor Zeugen Überlegungen darüber angestellt hat, ob man noch zu fahren in der Lage ist, oder wenn man sich sonst Gedanken im Hinblick auf das Fahren unter Alkoholeinfluss gemacht hat.

Wenn man allerdings bei Fahrtantritt oder während der Fahrt nicht darüber nachgedacht hat oder sich zumindest im Gerichtstermin (nach so langer Zeit) nicht mehr daran erinnert, was man damals gedacht oder gefühlt hat, wird regelmäßig nur eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt in Frage kommen.

Bei Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt es zu einem Verlust des Schutzes der Rechtsschutzversicherung. Man muss dann also die Kosten des Strafverfahrens selbst tragen, einschließlich der Kosten für die Blutalkoholbestimmung und der Anwaltsgebühren. Vorteilhaft ist eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit auch deshalb, weil im Hinblick auf das Verwaltungsrecht die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig bei einer Vorsatztat von einer größeren kriminellen Energie ausgeht, und es dann bei der Beurteilung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu Schwierigkeiten kommen kann.



 
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