Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Kostentragungspflicht des Halters, §25a StVG

Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kfz, der den Verstoß gegangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so wird das Bußgeldverfahren eingestellt und dem Halter des Kfz oder seinem Beauftragten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sofern eine solche Kostenentscheidung gemäß § 25a StVG erfolgt, ist auch eine etwaige Rechtsschutzversicherung in aller Regel nicht eintrittspflichtig, d.h. der Betroffene bleibt auf seinen Kosten sitzen, sofern nicht die Kostenentscheidung mit Erfolg angegriffen wird. Bei Parkverstößen ist somit sorgfältig zu prüfen, ob es sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt einzuschalten.



 
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