Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Persönliches Erscheinen

Der Betroffene ist grundsätzlich verpflichtet, in der Hauptverhandlung bei Gericht zu erscheinen. Das gilt selbst dann, wenn der Betroffene durch einen Rechtsanwalt verteidigt wird.

Der Rechtsanwalt kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erreichen, dass der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen befreit wird. Voraussetzung dafür, dass der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen auf Antrag befreit wird, ist, dass er sich zur Sache geäußert hat oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde. Weiterhin darf die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich sein. Bei Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen kann die Anwesenheit des Betroffenen erforderlich sein, um beurteilen zu können, ob der Betroffene und die Person auf dem Beweisfoto ein und dieselbe Person sind. Dann wird ein Antrag auf Befreiung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung keinen Erfolg haben.

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entbindung des Betroffenen vorliegen, hat der Betroffene einen Rechtsanspruch darauf, von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden zu werden. Die Entscheidung liegt also nicht im Ermessen des Gerichts. Nach erfolgter Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen kann sich der Betroffene durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Die Hauptverhandlung kann aber auch in Abwesenheit des Betroffenen stattfinden, ohne dass sich dieser durch einen Verteidiger vertreten lässt. Sofern der Betroffene allerdings nicht in der Hauptverhandlung erscheint, obwohl er von der entsprechenden Verpflichtung nicht entbunden wurde, hat das Gericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.



 
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