Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Rechtsmittel

Gegen die Verurteilung im Bußgeldverfahren ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsmittel gegeben. Das in Frage kommende Rechtsmittel ist die „Rechtsbeschwerde“. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings nicht immer, sondern nur in solchen Fällen zulässig, die vom Gesetzgeber als etwas bedeutsamer betrachtet wurden. Dies kann deswegen der Fall sein, weil eine vergleichsweise schwerwiegende Geldbuße, nämlich eine Geldbuße von mindestens 250 €, festgesetzt worden ist, oder wenn ein Fahrverbot angeordnet wurde.

In Fällen, die nicht automatisch vom Gesetz als so bedeutsam betrachtet werden, dass die Rechtsbeschwerde zulässig ist, kann die Rechtsbeschwerde durch das Gericht auf einen entsprechenden Antrag zugelassen werden. Dabei sind strenge formale und inhaltliche Anforderungen zu beachten. Sofern die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind, ist das Urteil des Amtsrichters endgültig, weil es dann nicht angegriffen werden kann.

Im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird nur geprüft, ob durch den Amtsrichter eine Rechtsvorschrift nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Es findet also eine Überprüfung auf etwaige Fehler bei der Rechtsanwendung statt. Davon zu unterscheiden ist die Tatsachenfeststellung des Amtsrichters. Diese ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblich, es erfolgt also grundsätzlich keine erneute Tatsachenfeststellung im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde kann nicht nur von dem Betroffenen eingelegt werden, sondern auch von der Staatsanwaltschaft, wenn diese das Urteil des Amtsrichters aus Rechtsgründen für angreifbar hält. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Amtsrichter von der Anordnung eines Fahrverbots zu Gunsten des Betroffenen abgesehen hat und die Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass ein Fahrverbot anzuordnen war.



 
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