Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Einlassung nach Akteneinsicht

Eine "Einlassung" ist die Aussage oder Stellungnahme des Beschuldigten zum Tatvorwurf. Eine solche Einlassung sollte erst erfolgen, nachdem der Inhalt der Ermittlungsakte bekannt ist. Der Rechtsanwalt bei verschafft sich in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat zunächst Akteneinsicht und somit Kenntnis von der Sach- und Rechtslage im konkreten Fall.

Erst nach vorgenommener Akteneinsicht kann beurteilt werden, wie das weitere Vorgehen in dem laufenden Ermittlungsverfahren aussehen sollte, um einen für den Beschuldigten möglichst günstigen Verfahrensausgang zu erreichen. Die Kenntnis von den sich aus der Ermittlungsakte ergebenden Informationen, insbesondere auch den Informationen zur Beweislage, ist zwingende Voraussetzung für den Aufbau einer "Verteidigungsstrategie".

Sofern der Beschuldigte oder der Verteidiger zum Sachverhalt Stellung nimmt bevor er Kenntnis vom Inhalt der Ermittlungsakte hat, kommt dies einem "Blindflug" gleich. Es sind kaum Fälle denkbar, in denen es nach Ansicht des Rechtsanwalts vertretbar ist, ohne Kenntnis der Ermittlungsakte Angaben zur Sache zu machen.



 
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