Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Für die Verfolgung von Straftaten ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich dazu verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, d.h. zu ermitteln, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zur Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

Die Staatsanwaltschaft muss unter den genannten Voraussetzungen tätig werden, sie darf nicht nach eigenem Ermessen darüber befinden, ob sie tätig wird oder nicht. Man spricht insoweit vom „Legalitätsprinzip“.

Bei Verkehrsstraftaten ist es regelmäßig so, dass der Täter anlässlich einer Polizeikontrolle oder durch einen unfallbedingten Kontakt mit der Polizei auffällt und es deswegen zu weiteren Untersuchungen kommt. Ergibt sich dabei ein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat, so wird gleich vor Ort durch die Polizei ein Ermittlungsverfahren gegen den Fahrer eingeleitet. In entsprechenden Fällen wird der Führerschein des Fahrers vor Ort beschlagnahmt. Wenn der Fahrer den Führerschein nicht mitführt, kommt eine Beschlagnahme in dessen Wohnung in Betracht.

 

Sobald ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, wird derjenige, gegen den sich die Ermittlungen richten, als „Beschuldigter“ bezeichnet. Der Beschuldigte in einem Strafverfahren hat bestimmte Rechte in dem Strafverfahren. So kann der Beschuldigte selbst Beweismittel benennen, er kann Anträge auf Erhebung eines bestimmten Beweises stellen und er hat das „letzte Wort“ in der Hauptverhandlung.



 
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