Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Einspruch gegen Strafbefehl

Sofern der Angeklagte mit der durch den Strafbefehl angeordneten Strafe nicht einverstanden ist, kann er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Der Einspruch wird bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt. Der Einspruch muß innerhalb der Frist bei Gericht eingehen.

Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte, wie zum Beispiel die Höhe der festgesetzten Tagessätze beschränkt werden. Im Falle eines rechtzeitig eingelegten, zulässigen Einspruchs bestimmt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung, es wird dann eine grundsätzlich öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt. Es kann durchaus sein, dass nach erfolgtem Einspruch gegen den Strafbefehl in der Hauptverhandlung eine Verbesserung für den Angeklagten erzielt werden kann, weil sich aus der Beweisaufnahme ein anderes Bild der Tat ergibt.

Das Gericht kann in seiner Entscheidung nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl aber auch zu Lasten des Angeklagten von der durch den Strafbefehl angeordneten Strafe abweichen. In der Praxis zeichnet es sich im Verlauf der Hauptverhandlung aber in der Regel ab, wenn das Gericht beabsichtigt, eine noch härtere Strafe als in dem Strafbefehl anzuordnen. Das Gericht wird auf seine entsprechende Absicht in der Regel hinweisen. In diesem Fall kann der Einspruch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft noch in der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Dann wird der Strafbefehl rechtskräftig und die in ihm angeordnete Strafe ist zu erfüllen. Wird ein entsprechender Hinweis des Gerichts nicht beachtet, etwa weil der Angeklagte auf einen Freispruch aus ist, so besteht die konkrete Gefahr, mit einer noch höheren Strafe nach Hause zu gehen, als in dem Strafbefehl vorgesehen war.



 
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