Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Rechtsmittel gegen das Urteil

Gegen das Urteil der ersten Instanz ist im Strafverfahren grundsätzlich die Berufung zulässig. Wenn gegen das Urteil der ersten Instanz Berufung eingelegt wird, dann kommt es zu einer weiteren Hauptverhandlung über die Tat. Die Sache geht dann in die zweite Instanz, es findet eine Verhandlung vor dem Gericht der zweiten Instanz statt.

In Verkehrsstrafsachen findet die Verhandlung in der ersten Instanz meist vor dem Amtsrichter statt. Die Berufungsverhandlung erfolgt dann vor dem Landgericht. Dort sitzt nicht nur ein Richter, sondern eine aus drei Richtern bestehende „Kammer“. Sofern die Berufung nicht auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt wurde, gilt für die zweite Instanz insgesamt „neues Spiel, neues Glück“. Es kommt zu einer vollständigen, neuen Hauptverhandlung, in der auch die vorhandenen Zeugen erneut vernommen werden.

Wenn lediglich der Angeklagte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, dann darf das angegriffene Urteil in Bezug auf die Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat in der Berufungsinstanz nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden. Es ist dann also ausgeschlossen, dass der Angeklagte in der zweiten Instanz noch härter bestraft wird als in der ersten Instanz.



 
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