Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Schweigerecht des Beschuldigten

Ein außerordentlich wichtiges Recht des Beschuldigten ist sein Recht, zur Sache, also zu dem Tatvorwurf, zu schweigen. Niemand ist dazu verpflichtet, an einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren aktiv mitzuwirken. Es besteht also unter keinen Umständen eine Verpflichtung des Beschuldigten, irgendwelche Angaben zur Sache zu machen. Sofern ein Ermittlungsverfahren sogleich am Ort der Polizeikontrolle oder am Unfallort eingeleitet wird, ist der Fahrer ab sofort Beschuldigter. Er kann und sollte dann auch sofort von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und keinerlei Fragen zum Unfallhergang oder zu etwaigen konsumierten Drogen, zum Trinkverlauf oder zu irgendwelchen sonstigen Umständen machen.

Der Beschuldigte muss sein Schweigen niemals begründen oder rechtfertigen. Er braucht nur zu sagen: "Ich mache keine Angaben." Hintergrund ist der römische Rechtsgrundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare". Dies bedeutet sinngemäß, dass von niemandem verlangt werden kann, sich selbst im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu belasten oder sonst aktiv an Ermittlungen gegen die eigene Person mitzuwirken. Der Beschuldigte kann durch seine noch am Unfallort abgegebene Aussage nichts gewinnen! Alles was der Beschuldigte am Unfallort sagt, kann ihm allerdings im späteren Verfahren entgegengehalten werden.

Wenn der Beschuldigte keinerlei Angaben macht, dann hat er sich auch nicht in irgendeiner Richtung festgelegt, und es besteht auch nicht die Gefahr, dass er sich durch eine unüberlegte Äußerung selbst schadet. Der juristische Laie ist nicht in der Lage zu beurteilen, was er zu seiner Entlastung vorbringen könnte, schon gar nicht wenn er unter Einfluss von Alkohol oder Drogen steht und sich in einer Stresssituation befindet. In vielen Fällen trägt der Beschuldigte durch seine vermeintlich günstigen Aussagen maßgeblich zu seiner eigenen Verurteilung bei.

Entsprechend dem Schweigerecht des Beschuldigten sieht unsere Rechtsordnung in Fällen in denen noch keine Ermittlungen gegen den Betreffenden laufen, in denen sich der Betreffende aber durch eine Aussage selbst der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) vor.

In der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kein Selbstzweck. Eine Ahndung von Gesetzesverstößen soll nicht um jeden Preis erfolgen, sondern nur dann, wenn nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften eine Verurteilung möglich ist. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass ein Gericht zwar von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, aber gleichwohl ein Freispruch erfolgen muss, weil z.B. ein auf rechtswidrige Weise erlangter Beweis nicht verwertet werden darf. Aus Sicht des Juristen ist dies eine positive Errungenschaft des Rechtsstaats, weil hierdurch die Grundrechte des Einzelnen anerkannt werden und der Einzelne nicht zum bloßen Objekt einer staatlichen Untersuchungshandlung gemacht wird.

Der Rechtsanwalt empfiehlt ganz allgemein für den Beschuldigten:

"Sagen Sie gar nichts! Alles was möglicherweise zu Ihrer Entlastung vorgebracht werden könnte, kann viel besser später vorgebracht werden, nachdem der Rechtsanwalt Akteneinsicht erhalten hat und die Sach- und Rechtslage beurteilen kann!"



 
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