Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Das Anspruchsschreiben

Unter "Anspruchsschreiben" wird hier das Schreiben verstanden, mit dem der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Ersatzpflichtigen geltend macht.

Der Rechtsanwalt macht die Ansprüche seiner Mandanten in aller Regel direkt gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend, weil hierdurch vermieden wird, dass durch eine Korrespondenz mit dem ersatzpflichtigen Fahrzeughalter eine Verzögerung eintritt. In dem Anspruchsschreiben gibt der Rechtsanwalt sämtliche Informationen an, die der gegnerische Versicherer zu Prüfung seiner Eintrittspflicht benötigt. Hierzu gehören neben den Fakten zu den beteiligten Fahrzeugen und Personen auch Angaben zum Unfallhergang und insbesondere konkrete Nachweise und Belege über den geltend gemachten Schaden.

Der Mandant sollte den Rechtsanwalt vollständig zum Unfallhergang informieren, möglichst unter Beifügung einer Skizze zum Unfallgeschehen. In der Skizze sollten die beteiligten Fahrzeuge mit Angabe von Typ und Kennzeichen, die Bewegungsrichtungen der Fahrzeuge und sonstigen Beteiligten, die örtlichen Gegebenheiten Straßen mit Straßennamen und Anzahl der Fahrstreifen sowie etwaige Verkehrszeichen, Ampeln, Mittelstreifen usw. eingezeichnet sein.

Der Mandant muss dem Rechtsanwalt auch vollständige Information zu sämtlichen Schadenspositionen übermitteln, und ihn über alle Umstände informieren, die im Zusammenhang mit etwaigen Schmerzensgeldansprüchen zu berücksichtigen sind. Der Rechtsanwalt bittet seine Mandanten auch um Mitteilung ihrer Bankverbindung, damit er diese Information dem gegnerischen Versicherer mitteilen kann. Der Rechtsanwalt bittet den gegnerischen Versicherer dann in der Regel, sämtliche Zahlungen die dem Mandanten zustehen, direkt auf das Konto des Mandanten zu erbringen.

Um den reinen Reparatur- bzw. Fahrzeugschaden zu belegen wird in aller Regel ein Schadensgutachten eines Kfz-Sachverständigen mit dem Anspruchsschreiben zusammen versandt. Aus dem Gutachten ergibt sich, welche Kosten für die Reparatur aufgewendet werden müssen, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, welchen Restwert das Fahrzeug gegebenenfalls hat und wie viel Zeit die Reparatur des Fahrzeugs oder die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs voraussichtlich in Anspruch nehmen wird.

Bei "Bagatellschäden" bis ca. 750 EUR ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, ein relativ teures Sachverständigengutachten einzuholen. In diesen Fällen werden die Kosten eines Sachverständigengutachtens auch nicht als erstattungsfähig angesehen, das heißt der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung muss die Sachverständigenkosten dann nicht erstatten.

Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich darum bemüht, nach einem Unfall die Ansprüche seines Mandanten so schnell wie möglich gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer mit einem Anspruchsschreiben geltend zu machen, um hierdurch die Voraussetzung für eine zügige Regulierung der Ansprüche aus dem Schadensereignis zu schaffen.



 
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