Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Verkehrsrecht Hamburg

Sachverständigenkosten

Die für die Schadensermittlung durch einen Sachverständigen aufgewendeten Kosten sind als Teil des Gesamtschadens grundsätzlich von dem Schädiger zu ersetzen. Bei Bagatellschäden gilt dies jedoch nicht. Wann ein Bagatellschaden vorliegt, hängt von der Rechtsprechung des zuständigen Gerichts ab. In der Regel wird es erst als zulässig angesehen, auf Kosten des Ersatzpflichtigen ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn der Schaden mindestens 700 EUR beträgt. Teilweise wird die Grenze für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei 750 EUR angenommen, z.B. in der gefestigten Rechtsprechung des Amtsgerichts Berlin-Mitte.

Bei einem Bagatellschaden ist mit der gegnerischen Versicherung zu klären, ob ein Gutachten in Auftrag gegeben werden soll, oder ob lediglich ein Kostenvoranschlag eingeholt werden soll, durch den deutlich niedrigere Kosten entstehen. Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten, § 632 Absatz 3 BGB.



 
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